Impressum | Datenschutz
copy killer

Man muß nicht gleich eine Anwalts-Hotline anrufen.

Wir bieten euch hier natürlich keine Rechtsberatung, doch die wichtigsten rechtlichen Fragen zum Thema P2P und Urheberrecht werden hier erklärt. So geht´s online ohne Anwalt!


Ist Filesharing verboten?

Die Antwort ist ein klares NEIN. Es ist lediglich verboten, damit urheberrechtlich geschützte Werke anzubieten oder herunterzuladen.


MP3-Download strafbar?


Im Internet sind in der letzten Zeit Unmengen an MP3-Dateien aufgetaucht. Wer sie verwendet, macht sich unter Umständen strafbar. Das Anfertigen von MP3-Dateien aus Tracks eigener CDs ist laut Gema wie das Aufnehmen von Kassetten fürs Autoradio zu bewerten. Wenn allerdings die CDs nicht eigene sind oder gar gewerbsmäßig Kopien hergestellt und in den Vertrieb (zum Beispiel ins Internet) gebracht werden (das muß nicht einmal mit der Absicht der Gewinnerzielung geschehen), dann wird das Urheberrecht verletzt. Inzwischen mußten daher weltweit eine Reihe von Websites vom Netz genommen werden, weil dort Unmengen an Material frei verfügbar auf den Download wartete. Wer sich also mit MPEG Layer-3 beschäftigt, sollte hier Vorsicht walten lassen. Auch der firmeneigene Server etwa sollte nicht unbedingt zur Ablage umfangreicher Musikdaten mißbraucht werden.

Müssen deutsche PC-Nutzer, die MP3-Fassungen aktueller Chart-Hits aus dem Internet herunterladen, ein schlechtes Gewissen und Angst vor Strafverfolgung haben? Die Antwort: Im Prinzip ja. Denn mit dem Speichern urheberrechtlich geschützter Musik auf ihrer Festplatte vervielfältigen sie das jeweilige Werk - und das ist nur erlaubt, wenn der Komponist und der Inhaber des Vermarktungsrechts dies zuvor genehmigt haben.


Ausnahmeregelungen

Auch die Ausnahmeregelung, die Kopien für private Zwecke zuläßt, greift hier nicht ganz. Denn selbst der unbedarfteste Computerfreak weiß, daß es sich bei kostenlos angebotenen MP3-Versionen von aktuellen Chart-Hits, die gleichzeitig in den CD-Regalen der Plattenläden stehen, im Normalfall um nicht autorisierte Kopien handelt. Ist ihm das klar, macht er sich beim Speichern solcher MP3-Files der Verletzung von Urheber- und Vermarktungsrechten schuldig.
Doch ein Vorsatz ist dem einzelnen Anwender in der Regel nicht nachzuweisen. Außerdem können die Musikpiraten-Jäger die Spur der Raubkopierer meist nicht bis zum Heim- oder Firmen-PC nachverfolgen. So ist bislang noch kein "Endverbraucher" für das Herunterladen von illegalen MP3-Files zur Rechenschaft gezogen worden. Die Phonoindustrie und die Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) setzen daher an der Quelle an und begnügen sich bislang damit, die Betreiber der Websites abzumahnen. Sie entfernen Ungesetzliches dann meist sofort, denn sie wissen, daß ihnen sonst Strafverfolgung droht.

Die droht auch demjenigen, der seine Homepage mit fremder Musik aufwertet, selbst wenn er sie rechtmäßig auf CD erworben hat. Die englische Band "Oasis" ging beispielsweise massiv gegen die eigenen Fans vor, nachdem diese Sounds und Bilder der Band ins Netz gestellt hatten. Die Gema (http://www.gema.de/index1.html) verschickt "freundliche Briefe" mit der Aufforderung, sich bei ihr die Nutzungslizenz zu holen, wenn sie auf unautorisierte Musikstücke im Netz stößt.


Verwertungsrechte bei der Gema


Für Musik, die keinem exklusiven Vermarktungsrecht unterliegt, kann man bei der Gema die Verwertungsrechte -auch für das Internet -
erwerben. So zum Beispiel für selbst eingespielte Stücke berühmter Komponisten, oder wenn die Erlaubnis zur Vermarktung vorliegt. Bis dato ist noch kein einheitlicher Preis für die Nutzung von Musik im Web festgelegt worden. Er wird in Verhandlung zwischen dem Website-Betreiber und der Gema individuell vereinbart und orientiert sich an der Anzahl der Abrufe.

Die traditionellen Medien hat die Gema (Firmenmotto: "Musik hat ihren Wert") längst im Griff: Bei jeder Original-CD-Neuerscheinung fließen pro Stück allein zwei Mark über sie an die Autoren. Auf leere Tonträger besteht eine sogenannte "Leercassetten- und Geräteabgabe": Für jede Stunde Spielzeit erhalten Autoren, Künstler und Tonträgerhersteller 12 Pfennig, die der Kunde beim Kauf von Tonträgern wie Cassetten oder Audio-CDs bezahlt. Für jedes verkaufte Aufnahmegerät bekommt die Gema 2,50 Mark.


Was besagt das Urheberrechtsgesetz

Laut Urheberrechtsgesetz hat jeder Verfasser eines Werks das Recht,Vervielfältigungsstücke herzustellen. Darüber hinaus kann er entscheiden, wann, an welchem Ort und von wem sein Bild, Musikstück, Text oder Video benutzt wird. Lädt man nun ein z.B. ein Musikstück in den Haupt-speicher seines PCs oder speichert ihn gar auf der Festplatte im Cache, so stellt dies allein schon eine Vervielfältigung dar. Dies betrifft natürlich auch Betreiber von Proxy-Servern, welche in der Regel die Zwischen-speicherung überhaupt nicht aktiv veranlaßt haben.Auch kleinere Auszüge fremder Werke dürfen streng genommen nicht angeboten werden. Sobald das dargebotene Stück für Dritte wiederzuerkennen ist liegt eine Verletzung im Sinne des Urherrechts vor. Der Schritt in die Illegalität ist klein und selbst wenn man nur drei Takte oder sechs Sekunden eines Stücks ohne Genehmigung wiedergibt muß man mit Unterlassungserklärungen oder gar mit härteren Konsequenzen rechnen.



Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch laut § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG

Dieser Paragraph definiert eine wichtige Ausnahme. Laut ihm ist nämlich das Speichern eines Werks erlaubt, wenn man es einem Bekannten oder Verwandten vorspielen möchte. Dies betrifft auch den Versand urheberrechtlich geschützter Dateien per E-Mail, Voraussetzung ist jedoch, daß sich Absender und Empfänger persönlich kennen. Der sonstige Gebrauch schließt sogar den beruflichen oder erwerbsmäßigen Gebrauch ein, beispielsweise innerhalb eines Unternehmens. Mit steigender Unternehmensgröße wird jedoch hier die rechtliche Situation leicht unüberschaubar. Die Zahl der potentiellen Nutzer steigt natürlich mit der Unternehmensgröße und somit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, daß sich Nutzer und Anbieter nicht mehr persönlich kennen. Ebenso bedenklich ist das Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Dateien auf der eigenen Webseite, da hierauf auch potentiell unbekannte Nutzer zugreifen können. Lädt man sich Dateien aus dem Internet um sie für eigene Zwecke auf der Festplatte zu archivieren, so ist dies nicht unbedingt strafbar. Handelt es sich bei dem gespeicherten Werk nämlich um ein vom Urheber freigegebenes Stück und nicht um eine Raubkopie, so ist der Gebrauch erlaubt. Es genügt laut geltender Rechtsprechung jedoch nicht, sich bei zweifelhafter Herkunft von Dateien auf seine Gutgläubigkeit zu berufen.Nichts anderes gilt übrigens auch für Hardwarelösungen wie beispielsweise den "Rio-Player" oder den "M-Player3".


Links auf MP3-Seiten

Obwohl man bei Links auf MP3-Seiten nicht von Vervielfältigung sprechen kann, so kann das Setzen von Links auf MP3-Seiten ebenfalls recht unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Auch hier sollte man sich sicher sein, daß die entsprechende Datei nicht urheberrechtlich geschützt ist. Wird man seiner Sorgfaltspflicht nicht gerecht, so muß man unter Umständen mit recht kostspieligen Unterlassungs- oder gar Schadensersatzansprüchen rechnen. Das Spektrum recht sogar bis hin zur strafrechtlich relevanten Beihilfe zur Vervielfältigung oder sogar selbständigen strafbaren Verbreitung.


§ 53 Abs. 1 UrhG im Wortlaut


"Zulässig ist es, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht"